Satzung der St. Sebastian St. Johannes- Bruderschaft e.V. in Willebadessen
Der Verein führt den Namen St. Sebastian St. Johannes Bruderschaft e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Paderborn unter VR 50307 eingetragen.
Der Sitz ist in Willebadessen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Schützenbruderschaften St. Sebastian und St. Johannes vereinigen Bürger, die in Liebe und Treue zu ihrer Heimat stehen und gemäß alter Tradition ihrer Väter Sitte und Brauch pflegen. Sie sehen ihre Aufgabe vor allem darin, die schönen alten Traditionen der Orts und Heimatpflege weiterzuleben und zu schützen. Besonders der Jugend soll das traditionelle Wirken unserer Väter verdeutlicht werden. Darüber hinaus sind sich die Bruderschaften ihrer traditionellen kirchlichen Verbundenheit bewusst und zeigen es durch Teilnahme an kirchlichen Festen und Feierlichkeiten, insbesondere durch Teilnahme an dem Feste des Kirchenpatrons unsere Stadt, des hl. Vitus.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, die Orts- und Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird mit der Pflege von Denkmälern sowie der Unterhaltung eines Jugendraumes, sowie einer Schießstätte und Ausrichtung von Veranstaltungen die das Brauchtum fördern verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglied der Bruderschaften kann jeder unbescholtene männliche Bürger werden, der sich zu den christlichen Werten der Bruderschaft bekennt. Mit der Mitgliedschaft verpflichtet er sich gleichzeitig an festgelegten kirchlichen religiösen Veranstaltungen der Pfarrgemeinde St. Vitus in gebührender Weise teilzunehmen.
Kann ein Aufnahmekandidat sich aus Gewissensgründen nicht dazu verpflichten, ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
Kommt ein Mitglied seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach oder verletzt durch sein Auftreten und Verhalten das kirchliche oder weltliche Ansehen des Vereins intern oder öffentlich, trifft für ihn die Anwendung des §10 der Satzung in vollem Umfang zu.
Ein Eintritt in die St. Johannes Bruderschaft (Jungschützen) ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag beim Hauptvorstand oder in der Mitgliederversammlung der Bruderschaften. Über die Aufnahme entscheidet die St. Johannesbruderschaft während der Mitgliederversammlung. Sollten außerhalb der Generalversammlung Mitglieder aufgenommen werden muss die Generalversammlung die Aufnahme bestätigen. Ein Wechsel in die St. Sebastian Bruderschaft bez. ein Eintritt in die Bruderschaft ist mit der Vollendung des 28. Lebensjahres möglich. Die Aufnahme in die Sebastiansbruderschaft erfolgt durch das so genannte Ansetzen. Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden St. Sebastian Schützen. Sollten außerhalb des Ansetzens Mitglieder aufgenommen werden entscheiden die Mitglieder im Folgejahr über die endgültige Aufnahme.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
Jedes Mitglied hat das Recht:
sonstigen Verhältnisse der Bruderschaft orientiert zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
und in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass es der Bruderschaft zur Ehre
Gereicht.
Jahresbeitrag zu entrichten.
Mitglieder der Bruderschaft und gleichfalls verstorbene Ehefrauen/Lebenspartnern
von Mitgliedern zu Grabe zu tragen oder bei der Beerdigung die Totenfahne zu tragen.
Von dieser Bestimmung sind die Könige beider Bruderschaften ausgenommen.
Das Ableben eines Mitglieds oder dessen Ehefrau/Lebenspartnern ist von den Angehörigen
der Verstorbene dem Schützendiener zu melden, worauf dieser die Totenträger bestellt.
Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach oder verletzt es sie gröblich, so kann es durch Entscheid des Vorstandes von diesem in Strafe genommen und auf der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Vorstände, Entlastung der Vorstände, Entgegennahme der Berichte der Vorstände, Wahl von Kassenprüfern, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung der St. Sebastian St. Johannes Bruderschaft e.V. findet grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung wird mit Aushang an der Stadthalle Willebadessen und über den vereinsinternen Mailverteiler (Mail Adressen soweit bekannt), unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge über die Abwahl von Vorständen, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu zeichnen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er das im Interesse des Vereins für erforderlich hält, bzw. wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins das beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
Der Vorstand besteht aus dem Hauptvorstand und dem kommandierenden Vorstand der St. Sebastian und der St. Johannesbruderschaft
Präses (Pastor der St.Vitus Pfarre)
Geschäftsführer
Schriftführer
Oberst St.Sebastian Bruderschaft
Oberst St. Johannes Bruderschaft
Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsführung sowie die Führung der Kasse, über die Rechnung zu legen er jederzeit imstande sein muss.
Bei der Wahl des Hauptvorstandes wird der 1. Vorsitzende vom jeweiligen König der St.Sebastian Bruderschaft vorgeschlagen und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes werden dann vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagen und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung gewählt.
Der Oberst jeder Bruderschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Königs und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung durch die jeweilige Bruderschaft mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt, nur bei mehreren Kandidaten oder auf Wunsch eines Mitgliedes mittels Stimmzettel. Der Oberst der St. Sebastian Bruderschaft wird für die Dauer von maximal 3 Jahren gewählt; die Wahl des Oberst der St. Johannes Bruderschaft bezieht sich auf maximal 2 Jahre. Bei der Wahl des Obersten wird der amtierende Oberst mit vorgeschlagen und kann auf weitere Jahre gewählt werden.
Der Oberst übernimmt die Führung der Bruderschaften bei allen Veranstaltungen. Im Festsaal hat er die Vertretung des Veranstalters und besitzt auf Grund dieser Eigenschaft alle gegebenen Hausrechte, von denen er nach Bedarf Gebrauch machen kann.
Der Oberst ergänzt den Hauptvorstand als Beisitzer.
Die übrigen kommandierenden Vorstandsmitglieder werden vom jeweiligen Oberst ernannt.
Ausnahme machen hier der Schäffer, der Fähnrich und der Königsoffizier der St. Johannes Bruderschaft.
Der Schäffer wird während des Schützenfestes für die Dauer von einem Jahr durch die angetretenen St. Johannes Schützen gewählt. Der scheidende Schäffer wird dann Fähnrich. Der Fähnrich scheidet aus. Der Königsoffizier wird vom jeweiligen König ernannt.
Der König hat innerhalb der Bruderschaft eine Sonderstellung. Seinem Namen, seiner Stellung und seiner Würde entsprechend bildet er den Mittelpunkt der Bruderschaft und wird von den Schützenbrüdern besonders geehrt.
Er erwirbt seine Würde durch den besten Schuss.
Zum Königschießen wird der König vom Schützenzug mit Fahne von seiner Wohnung aus abgeholt.
An den Vierhochzeitenfesten und am Fest des hl. Vitus nimmt der König als Repräsentant der Bruderschaften am Hauptgottesdienst im Ornat teil.
Auf Versammlungen hat er ein Präsidialamt.
Ist der König aus einem ernsthaften Grunde an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt an seine Stelle der Kronprinz.
Jedem Schützenbruder, der die Königswürde innehatte, ist es freigestellt, weitere Ämter im Vorstand anzunehmen. Von der Verpflichtung des Totentragens sind die ehemaligen Könige beider Bruderschaften enthoben.
Der Schützendiener hat die Aufgabe, sämtliche vom Vorstand bestellten Botengänge auszuführen.
Am Tage des Königschießens trägt er, dem Schützenzug voraus, den Vogel zum Schützenberge. Er kann diese Ehre dem vorangegangenen König abtreten.
Er wird vom Hauptvorstand mit seinem Amte betraut.
Die Bruderschaften bestehen rechtlich so lange, wie die Zahl der Mitglieder nicht unter 7 hinabsinkt. Erst dann vollzieht sich die Auflösung.
Die geplante Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit, von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter schriftlicher Bekanntgabe von Gründen 4 Wochen vor der Versammlung, beschlossen werden.
Das Vereinseigentum fällt bei der Auflösung der St.Vitus Kirchengemeinde zu treuen Händen zu und darf nach eine Sperre von 10 Jahren, gemeinnützig durch die Kirchengemeinde verwendet werden.
Obige Satzung treten mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft. Die vorherigen Statuten und Ergänzungen verlieren dann ihre Gültigkeit.
Mario Schmidt Andreas Wiegand
Vorsitzender/Oberst St.Sebastian 2. Vorsitzender
Georg Vogt Tobias Mettig Uwe Cebul
Geschäftsführer Oberst St. Johannes Schriftführer