Schützenbruderschaften

St. Sebastian & St. Johannes Willebadessen

Satzung

 

 

 Satzung der St. Sebastian St. Johannes- Bruderschaft e.V. in Willebadessen

§1 Name
Der Verein führt den Namen St. Sebastian St. Johannes Bruderschaft e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Paderborn unter VR 50307 eingetragen. Der Sitz ist in Willebadessen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Sinn und Zweck
Die Schützenbruderschaften St. Sebastian und St. Johannes vereinigen Bürger, die in Liebe und Treue zu ihrer Heimat stehen und gemäß alter Tradition ihrer Väter Sitte und Brauch pflegen.
Sie sehen ihre Aufgabe vor allem darin, die schönen alten Traditionen der Orts und Heimatpflege weiterzuleben und zu schützen. Besonders der Jugend soll das traditionelle Wirken unserer Väter verdeutlicht werden.
Darüber hinaus sind sich die Bruderschaften ihrer traditionellen kirchlichen Verbundenheit bewusst und zeigen es durch Teilnahme an kirchlichen Festen und Feierlichkeiten, insbesondere durch Teilnahme an dem Feste des Kirchenpatrons unsere Stadt, des hl. Vitus.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, die Orts- und Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird mit der Pflege von Denkmälern sowie der Unterhaltung eines Jugendraumes, sowie einer Schießstätte und Ausrichtung von Veranstaltungen die das Brauchtum fördern verwirklicht.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied der Bruderschaften kann jeder unbescholtene männliche Bürger werden, der Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft ist.
Mit der Mitgliedschaft verpflichtet er sich gleichzeitig, auch an festgelegten kirchlichen religiösen Veranstaltungen der Pfarrgemeinde St. Vitus in gebührender Weise teilzunehmen.
Kann ein nicht katholischer Christ sich aus Gewissensgründen nicht dazu verpflichten, ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich.
Kommt ein Mitglied seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach oder verletzt durch sein Auftreten und Verhalten das kirchliche oder weltliche Ansehen des Vereins intern oder öffentlich, trifft für ihn die Anwendung des §10 der Satzung in vollem Umfang zu.
Ein Eintritt in die St. Johannes Bruderschaft (Jungschützen) ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag beim Hauptvorstand oder in der Mitgliederversammlung der Bruderschaften. Über die Aufnahme entscheidet die St. Johannesbruderschaft während der Mitgliederversammlung.
Sollten außerhalb der Generalversammlung Mitglieder aufgenommen werden muss die Generalversammlung die Aufnahme bestätigen.
Ein Wechsel in die St. Sebastian Bruderschaft bez. ein Eintritt in die Bruderschaft ist mit der Vollendung des 28. Lebensjahres möglich.
Die Aufnahme in die Sebastiansbruderschaft erfolgt durch das so genannte Ansetzen.
Über die Aufnahme entscheiden die anwesenden St. Sebastian Schützen. Sollten außerhalb des Ansetzens Mitglieder aufgenommen werden entscheiden die Mitglieder im Folgejahr über die endgültige Aufnahme.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: - mit dem Tod - durch eine schriftliche Austrittserklärung beim Hauptvorstand - oder durch Anwendung des §10 der Satzung

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:

       a) Auf der Mitgliederversammlung zur Wahl zugelassen und gewählt zu werden.
       b) Auf der Mitgliederversammlung über die wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Bruderschaft orientiert zu werden.
       c) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Amt im Vorstand zu bekleiden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:
       a) Den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten und sich im Bruderkreis und in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass es der Bruderschaft zur Ehre Gereicht.
       b) Nach Aufforderung seinen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
       c) Nach Aufforderung, für die Dauer von einem Jahr, verstorbene Mitglieder der Bruderschaft und gleichfalls verstorbene Ehefrauen/Lebenspartnern von Mitgliedern zu Grabe zu tragen oder bei der Beerdigung die Totenfahne zu tragen. Von dieser Bestimmung sind die König beider Bruderschaften ausgenommen. Das Ableben eines Mitglieds oder dessen Ehefrau/Lebenspartnern ist von den Angehörigen des Verstorbenen dem Schützendiener zu melden, worauf dieser die Totenträger bestellt.

§ 10 Ausschluss eines Mitglieds
Kommt ein Mitglied seinen Pflichten nicht nach oder verletzt es sie gröblich, so kann es durch Entscheid des Vorstandes von diesem in Strafe genommen und auf der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

§ 11 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.


§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Vorstände, Entlastung der Vorstände, Entgegennahme der Berichte der Vorstände, Wahl von Kassenprüfern, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung der St. Sebastian St. Johannes Bruderschaft e.V. findet grundsätzlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.

Die Mitgliederversammlung wird mit Aushang an der Stadthalle Willebadessen und über den vereinsinternen Mailverteiler (Mail Adressen soweit bekannt), unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge über die Abwahl von Vorständen, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu zeichnen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er das im Interesse des Vereins für erforderlich hält, bzw. wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins das beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.


§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Hauptvorstand und dem kommandierenden Vorstand der St. Sebastian und der St. Johannesbruderschaft

     1. Der Hauptvorstand vertritt die Interessen der Bruderschaften im weitesten Umfang und hat insbesondere die Aufgabe, den kommandierenden Vorstand beider Bruderschaften zu entlasten. Er hat somit die Belange der Bruderschaften in politischen, kirchlichen und eigensten Angelegenheiten wahrzunehmen und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kommandierenden Vorstand der Bruderschaften darauf zu achten, dass Brauchtum und Sitte gepflegt werden.

     2. Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
         Präses (Pastor der St.Vitus Pfarre)
         1. Vorsitzender
         2. Vorsitzender
        Geschäftsführer
        Schriftführer
        Oberst St.Sebastian Bruderschaft
        Oberst St. Johannes Bruderschaft

        Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsführung sowie die Führung der Kasse, über die Rechnung zu legen er jederzeit imstande sein muss.

     3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.


     4. Der Hauptvorstand hat das Recht, über Anträge, die aus den Reihen der Bruderschaften kommen und ihm direkt oder über den kommandierenden Vorstand der jeweiligen Bruderschaft zugeleitet werden, als letzte und maßgebende Instanz zu entscheiden.


      5. Die Wahl, Wiederwahl oder Ergänzungswahl zum Hauptvorstand findet auf der Mitgliederversammlung statt. Die Wahl erfolgt, nur bei mehreren Kandidaten oder auf Wunsch eines Mitgliedes mittels Stimmzettel und wird entschieden durch Stimmenmehrheit. Der Hauptvorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Jedoch ist jedes Mitglied des Hauptvorstandes verpflichtet, sein jeweiliges Amt nach Ablauf von 3 Jahren (Ausnahme Obristen) zur Verfügung zu stellen; es kann aber durch Wiederwahl sein bisheriges oder ein anderes Amt im Hauptvorstand bekleiden. Bei der Wahl des Hauptvorstandes wird der 1. Vorsitzende vom jeweiligen König der St.Sebastian Bruderschaft vorgeschlagen und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes werden dann vom
         1. Vorsitzenden vorgeschlagen und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung gewählt.

      6. Stellung und Aufgabe des Präses
          1. Der Präses wird nicht gewählt.
          2. Statt der üblichen Zeremonie des „Ansetzens“ wird der Präses beim nächstfälligen Ansetzabend der Bruderschaft vorgestellt und übernimmt hiermit die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die Entrichtung des üblichen Jahresbeitrages wird abgegolten durch die Feier der beiden Schützenhochämter, die der Präses „ex caritate“             pflichtgemäß übernimmt.
         3. Der Präses ist auf allen Ebenen des Hauptvorstandes und des evt. erweiterten Vorstandes geborenes Mitglied.
         4. Seine Stellung als Präses hat nicht die Rechte eines Vorgesetzten. Die Schützenbrüder sehen in ihrem Präses vorzüglich den geistlichen Schützenbruder, der ihnen mit Rat und Tat wohlwollend zur Seite steht. Die Schützenbrüder sehen es als ihre Ehre an, wenn der Präses an allen Festveranstaltungen Gast an beiden Königstischen ist.
         5. Dem Präses obliegen insbesondere die Pflichten, die seelsorgerischen Belange der Bruderschaften zu pflegen und für ihre kirchlich-religiöse Haltung Sorge zu tragen. 6. Im Bereich rein weltlicher Angelegenheiten und organisatorischer Fragen innerhalb der Bruderschaften wird der Rat des Präses gern gehört. Doch alle Obliegenheiten dieser Art, wie  besonders die Verwaltung der Bruderschaften bestimmen allein die Schützenbrüder. Der Präses hat hier nur allgemeines Mitbestimmungsrecht.
         7. Die Schützenbrüder erwarten von ihrem Präses, dass er ihnen in der Pflege und Ausübung des ortsüblichen Brauchtums, so wie sie vor allem in den Statuten festgelegt sind, weder hinderlich ist noch deren Durchführung verbietet.
         8. Der Präses darf seinerseits von seinen Schützenbrüdern erwarten, dass sie ihn für das religiös-kirchliche Leben
             innerhalb der Bruderschaft und der Pfarrgemeinde tatkräftig zur Seite stehen.
         9. Anschließend an die Vitusprozession werden vor dem Pfarrhaus dem Präses die beiden Könige von den Obristen vorgestellt. Unmittelbar danach folgt das Ständchen vor ihm und den anderen Geistlichen.

§ 15 Der kommandierende Vorstand
        1. Jede der beiden Bruderschaften hat ihren eigenen kommandierenden Vorstand. Seine Aufgabe ist es, die öffentlichen festlichen Belange der Bruderschaften wahrzunehmen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von den Bruderschaften durchzuführenden Festlichkeiten den vorgeschriebenen Verlauf nehmen und die gesellschaftlichen Formen eingehalten und gewahrt werden.
        2. Der kommandierende Vorstand setzt sich zusammen aus: Oberst, Adjutant, Schäffer, Fähnrich, Fahnenoffizier, Königsoffizier und König

Der Oberst jeder Bruderschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Königs und nach den möglichen Vorschlägen aus der Versammlung durch die jeweilige Bruderschaft mit Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt, nur bei mehreren Kandidaten oder auf Wunsch eines Mitgliedes mittels Stimmzettel. Der Oberst der St. Sebastian Bruderschaft wird für die Dauer von maximal 3 Jahren gewählt; die Wahl des Oberst der St. Johannes Bruderschaft bezieht sich auf maximal 2 Jahre. Bei der Wahl des Obersten wird der amtierende Oberst mit vorgeschlagen und kann auf weitere Jahre gewählt werden. Der Oberst übernimmt die Führung der Bruderschaften bei allen Veranstaltungen. Im Festsaal hat er die Vertretung des Veranstalters und besitzt auf Grund dieser Eigenschaft alle gegebenen Hausrechte, von denen er nach Bedarf Gebrauch machen kann. Der Oberst ergänzt den Hauptvorstand als Beisitzer. Die übrigen kommandierenden Vorstandsmitglieder werden vom jeweiligen Oberst ernannt. Ausnahme machen hier der Schäffer, der Fähnrich und der Königsoffizier der St. Johannes Bruderschaft. Der Schäffer wird während des Schützenfestes für die Dauer von einem Jahr durch die angetretenen St. Johannes Schützen gewählt. Der scheidende Schäffer wird dann Fähnrich. Der Fähnrich scheidet aus. Der Königsoffizier wird vom jeweiligen König ernannt.

§ 16 Der König
Der König hat innerhalb der Bruderschaft eine Sonderstellung. Seinem Namen, seiner Stellung und seiner Würde entsprechend bildet er den Mittelpunkt der Bruderschaft und wird von den Schützenbrüdern besonders geehrt. Er erwirbt seine Würde durch den besten Schuss. Zum Königschießen wird der König vom Schützenzug mit Fahne von seiner Wohnung aus abgeholt. An den Vierhochzeitenfesten und am Fest des hl. Vitus nimmt der König als Repräsentant der Bruderschaften am Hauptgottesdienst im Ornat teil.

Auf Versammlungen hat er ein Präsidialamt.

Ist der König aus einem ernsthaften Grunde an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt an seine Stelle der Kronprinz. Jedem Schützenbruder, der die Königswürde innehatte, ist es freigestellt, weitere Ämter im Vorstand anzunehmen. Von der Verpflichtung des Totentragens sind die ehemaligen Könige beider Bruderschaften enthoben.

§ 17 Der Schützendiener
Der Schützendiener hat die Aufgabe, sämtliche vom Vorstand bestellten Botengänge auszuführen. Am Tage des Königschießens trägt er, dem Schützenzug voraus, den Vogel zum Schützenberge. Er kann diese Ehre dem vorangegangenen König abtreten. Er wird vom Hauptvorstand mit seinem Amte betraut.


§ 18 Auflösung
Die Bruderschaften bestehen rechtlich so lange, wie die Zahl der Mitglieder nicht unter 7 hinabsinkt.
Erst dann vollzieht sich die Auflösung.
Die geplante Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit, von 2/3 der anwesenden Mitglieder, unter schriftlicher Bekanntgabe von Gründen 4 Wochen vor der Versammlung, beschlossen werden.

Das Vereinseigentum fällt bei der Auflösung der St.Vitus Kirchengemeinde zu treuen Händen zu und darf nach eine Sperre von 10 Jahren, gemeinnützig durch die Kirchengemeinde verwendet werden.


§ 19 Veranstaltungen und Festlichkeiten der Bruderschaften
      1. Mitgliederversammlung der Bruderschaften
      2. Sebastiansfest
      3. Königschießen
      4. Maibaumbringen,
      5. Vorstellung des Vorstandes und Tanz durch die St. Johannes Bruderschaft
      6. Vitusschrein Überführungen
      7. Hauptgottesdienst zum Vitusfest, Prozession, Gefallenenehrung und Vorstellung der Könige beider Bruderschaften beim Präses,
      8. Schützenmessen
      9. Schützenfest durch beide Bruderschaften
    10. Teilnahme an der Kranzniederlegung und Totenehrung durch beide Bruderschaften zum Volkstrauertag
    11. Bruderschaftsveranstaltungen (z.B Klönabend, Wallfahrt, Ausflüge)
    12. Jugendveranstaltungen (z.B. Pokalschießen, Ausflüge, Wallfahrt, Osterfeuer)
    13. Besuch der Seniorenheime
    14. Teilnahme an Gottesdiensten (Vierhochzeitenfesten, Allerheiligen)
    15. Teilnahme an allgemeinen kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Spalier zur Firmung, Prozessionen)
    16. Totentragen
    17. Sonstige Veranstaltungen

§ 20 Inkrafttreten
Obige Satzung treten mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft. Die vorherigen Statuten und Ergänzungen verlieren dann ihre Gültigkeit.

 

 

 

 

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